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   OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16   

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https://dejure.org/2016,69998
OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16 (https://dejure.org/2016,69998)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 U 75/16 (https://dejure.org/2016,69998)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 U 75/16 (https://dejure.org/2016,69998)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hildesheim, 20.05.2016 - 4 O 212/15
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 31.03.2016, Aktenzeichen 4 O 212/15, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 31.03.2016, Az. 4 O 212/15, wird abgeändert.

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16
    Sie finden deshalb nur im Fall ihrer Zulassung gem. § 531 Abs. 2 ZPO Berücksichtigung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292).
  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16
    Dies setzte bereits grundsätzlich voraus, dass in 1. Instanz zum geltend gemachten Begehren schlüssig vorgetragen wurde, so dass sich der weitere Tatsachenvortrag nur als zusätzliche Verdeutlichung oder Erläuterung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465; Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 3 U 92/11

    Sachmängelhaftung im Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Annahmen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16
    Damit erschöpft sich der weitere Fortgang gerade nicht in einer rein rechtlichen Beurteilung der vorgelegten schriftlichen Unterlagen (vgl. dazu OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 851).
  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 225/12

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei neuem Vorbringen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 3 U 75/16
    Dies setzte bereits grundsätzlich voraus, dass in 1. Instanz zum geltend gemachten Begehren schlüssig vorgetragen wurde, so dass sich der weitere Tatsachenvortrag nur als zusätzliche Verdeutlichung oder Erläuterung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465; Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236).
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